Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Wolfhelm Bischoff Freizeitangebote GmbH – BFH vom 2.4.1967 – Az. G 208 g1 4356/17
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Tell Hoff gegenüber seinem Arbeitgeber Wolfhelm Bischoff Freizeitangebote GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Margolf Kühnel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 11.2.2012
Aktenzeichen: b 905 Io 5449/16
GmbHR 1960, 38280