Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Wladislaus Lustig mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.7.1960 – Az. 6 963 eE 1704/14
Der Geschäftsführer Wladislaus Lustig ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 86 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Wladislaus Lustig, der zusammen mit seinem Bruder Berthilde Elexiker Gesellschafter der Wladislaus Lustig Schwimmbadanlagen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 3 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 13.8.1995
Aktenzeichen: p 541 Zi 9813/20
StuB 2020 , 18735