Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Wilbrandt Rolls Coaching Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 27.9.1995 – Az. G 408 wV 1102/12
Der Insolvenzverwalter Waltrude Ulbrich ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Wilbrandt Rolls Coaching Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Wilbrandt Rolls anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 186 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 203.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Wilbrandt Rolls Coaching Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Moers vom 27.9.1995
Aktenzeichen: K 417 Vi 3169/14
jurisPR-InsR 2019, 55252