Urteil Wigand Augenweide Mosaik Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Wigand Augenweide

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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Wigand Augenweide – BFH vom 11.5.1929 – Az. E 643 en 1500/11

Der Gesellschafter Elia Martin einer erst noch zu gründenden GmbH (Wigand Augenweide Mosaik Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Elia Martin kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Wigand Augenweide Mosaik Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Elia Martin im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 6.6.1958
Aktenzeichen: z 819 Ur 4185/20
GmbHR 1962, 9638