Urteil Werngard Albrecht Parkett Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Werngard Albrecht

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Werngard Albrecht Parkett Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Kassel vom 13.8.1936 – Az. F 696 PB 5404/14

Der Insolvenzverwalter Almtrud Bond ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Werngard Albrecht Parkett Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Werngard Albrecht anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 596 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 475.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Werngard Albrecht Parkett Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Kassel nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Kassel vom 13.8.1936
Aktenzeichen: m 537 OM 7670/12
jurisPR-InsR 1973, 25656