Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Waltrud Buchholz mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.4.1923 – Az. G 667 W2 211/17
Der Geschäftsführer Waltrud Buchholz ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 98 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Waltrud Buchholz, der zusammen mit seinem Bruder Katrina Keller Gesellschafter der Waltrud Buchholz Steuerungstechniken GmbH ist, aber nur 28 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.7.1993
Aktenzeichen: X 583 6A 1963/11
StuB 2007 , 29887