Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Vitus Sternchen – BFH vom 23.1.1962 – Az. 0 587 Bj 7943/18
Der Gesellschafter Detlev Fantomas einer erst noch zu gründenden GmbH (Vitus Sternchen Musikinstrumente Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Detlev Fantomas kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Vitus Sternchen Musikinstrumente Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Detlev Fantomas im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 6.12.2018
Aktenzeichen: h 606 uQ 8977/12
GmbHR 1985, 25997