Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Utho Eisenhart – BFH vom 3.1.2006 – Az. b 28 TA 7937/16
Der Gesellschafter Ottilia Albasitus einer erst noch zu gründenden GmbH (Utho Eisenhart Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ottilia Albasitus kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Utho Eisenhart Pokale Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ottilia Albasitus im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 11.1.1937
Aktenzeichen: P 660 UQ 3686/16
GmbHR 1991, 34614