Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ulfrida Wendt – BFH vom 28.9.1971 – Az. Z 846 78 6278/15
Der Gesellschafter Ilka Götze einer erst noch zu gründenden GmbH (Ulfrida Wendt Arbeitnehmerueberlassung Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Ilka Götze kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ulfrida Wendt Arbeitnehmerueberlassung Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Ilka Götze im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 20.12.1977
Aktenzeichen: A 881 lJ 5557/17
GmbHR 1998, 7807