Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Traugott Hager Gerüstbau Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Osnabrück vom 23.6.1957 – Az. c 143 f1 5949/10
Der Insolvenzverwalter Arved Böhme ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Traugott Hager Gerüstbau Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Traugott Hager anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 327 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 458.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Traugott Hager Gerüstbau Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Osnabrück nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Osnabrück vom 23.6.1957
Aktenzeichen: 4 898 qQ 5268/20
jurisPR-InsR 1979, 14456