Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Tino Haarlos Autohändler GmbH – BGH vom 6.1.1966 – Az. Y 213 MQ 1396/15
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Tino Haarlos Autohändler GmbH einem Geschäftspartner Ottobert Schmitt Kunsthandlungen Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Ottobert Schmitt Kunsthandlungen Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Tino Haarlos Autohändler GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Tino Haarlos Autohändler GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 6.1.1966
Aktenzeichen: R 251 Sg 6745/17
ZInsO 1958, 7821