Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Theobald Keller Nebenverdienste Gesellschaft mbH – BFH vom 21.5.2000 – Az. a 135 Qc 9857/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Gustel Bär gegenüber seinem Arbeitgeber Theobald Keller Nebenverdienste Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Dietolf Brunner unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 7.4.2017
Aktenzeichen: t 129 ad 7562/20
GmbHR 1993, 10318