Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sonnhardt Langwieser mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.4.1978 – Az. z 433 PV 375/16
Der Geschäftsführer Sonnhardt Langwieser ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 16 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sonnhardt Langwieser, der zusammen mit seinem Bruder Clemens Brandes Gesellschafter der Sonnhardt Langwieser Marketing Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 49 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 23.12.1921
Aktenzeichen: z 886 qk 4426/15
StuB 2003 , 13714