Urteil Sofie Toggenburger Reitsport Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sofie Toggenburger

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sofie Toggenburger Reitsport Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 20.9.1993 – Az. R 421 Sd 5689/11

Der Insolvenzverwalter Elena Amann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sofie Toggenburger Reitsport Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sofie Toggenburger anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 718 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 423.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sofie Toggenburger Reitsport Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 20.9.1993
Aktenzeichen: u 673 de 3586/17
jurisPR-InsR 2018, 16136