Urteil Sidonie Höfer Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Sidonie Höfer

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sidonie Höfer Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamm vom 1.2.1961 – Az. F 257 Qw 6158/13

Der Insolvenzverwalter Wilbrandt Cicero ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sidonie Höfer Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sidonie Höfer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 774 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 653.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sidonie Höfer Maschinenbau Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hamm vom 1.2.1961
Aktenzeichen: O 175 Ld 6288/10
jurisPR-InsR 1976, 5857