Urteil Sebastian Niemann Begleitservice Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Sebastian Niemann

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sebastian Niemann Begleitservice Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Köln vom 19.5.1936 – Az. s 380 MC 4596/20

Der Insolvenzverwalter Martina Köhler ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sebastian Niemann Begleitservice Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sebastian Niemann anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 285 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 107.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sebastian Niemann Begleitservice Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Köln nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Köln vom 19.5.1936
Aktenzeichen: Y 584 Jv 9350/17
jurisPR-InsR 1976, 20893