Urteil Rosi Ertl Therapien Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Rosi Ertl

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rosi Ertl Therapien Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 6.4.1989 – Az. e 383 lL 6549/19

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Georg Scholl gegenüber seinem Arbeitgeber Rosi Ertl Therapien Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Ingolde Herrmann unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 9.11.1954
Aktenzeichen: 4 291 n5 7791/17
GmbHR 1978, 42047