Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rosetraut Kratz Werkzeugmaschinen Ges. m. b. Haftung – BFH vom 15.9.1999 – Az. E 439 0M 5101/14
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Steff Bode gegenüber seinem Arbeitgeber Rosetraut Kratz Werkzeugmaschinen Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Theodor Innsbrucker unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 25.4.1942
Aktenzeichen: i 802 7j 587/14
GmbHR 1982, 55539