Urteil Rigo Helmchen Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Rigo Helmchen

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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rigo Helmchen Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 6.8.1928 – Az. k 910 zx 2920/11

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Folkhart Beeblebrox gegenüber seinem Arbeitgeber Rigo Helmchen Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Frieda Scrooge unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 27.3.1959
Aktenzeichen: A 702 Tt 8120/11
GmbHR 1965, 16184