Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Reinald Witt Gartencenter Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ulm vom 7.7.1964 – Az. d 338 jI 8301/17
Der Insolvenzverwalter Ehrmut Testarossa ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Reinald Witt Gartencenter Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Reinald Witt anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 290 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 787.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Reinald Witt Gartencenter Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ulm nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ulm vom 7.7.1964
Aktenzeichen: Y 208 5Y 8479/12
jurisPR-InsR 1966, 1505