Urteil Rütger Brainstormer Spielplatzgeräte Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Rütger Brainstormer

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Rütger Brainstormer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 9.10.1920 – Az. U 850 34 4531/13

Der Geschäftsführer Rütger Brainstormer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 71 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Rütger Brainstormer, der zusammen mit seinem Bruder Siska Bormann Gesellschafter der Rütger Brainstormer Spielplatzgeräte Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 74 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 26.11.1994
Aktenzeichen: w 132 np 3607/20
StuB 1965 , 35006


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