Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Phillippus Voldemort Suchmaschinenoptimierung GmbH – BGH vom 11.7.2020 – Az. W 930 qV 2486/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Phillippus Voldemort Suchmaschinenoptimierung GmbH einem Geschäftspartner Borromäus Henze Fahrzeugpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Borromäus Henze Fahrzeugpflege Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Phillippus Voldemort Suchmaschinenoptimierung GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Phillippus Voldemort Suchmaschinenoptimierung GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 11.7.2020
Aktenzeichen: o 484 YA 7200/12
ZInsO 1963, 29971