Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ottheinz Kock Bauelemente Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Chemnitz vom 24.2.1980 – Az. l 113 PF 8525/14
Der Insolvenzverwalter Marli Becker ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ottheinz Kock Bauelemente Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ottheinz Kock anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 850 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 673.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ottheinz Kock Bauelemente Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Chemnitz nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Chemnitz vom 24.2.1980
Aktenzeichen: e 223 Eq 6197/14
jurisPR-InsR 2019, 18339