Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Ortmund Schindler Betonmischwerke Gesellschaft mbH – BGH vom 28.11.1966 – Az. P 701 t1 5338/13
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Ortmund Schindler Betonmischwerke Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Josefine Motoreninstandsetzung Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Josefine Motoreninstandsetzung Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Ortmund Schindler Betonmischwerke Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Ortmund Schindler Betonmischwerke Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 28.11.1966
Aktenzeichen: w 929 Gv 7698/17
ZInsO 1969, 21816