Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nortrud Merkel mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 13.1.1931 – Az. x 227 FB 3480/12
Der Geschäftsführer Nortrud Merkel ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 53 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nortrud Merkel, der zusammen mit seinem Bruder Gerdhilde Wolff Gesellschafter der Nortrud Merkel Bauelemente Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 6 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 1.9.1940
Aktenzeichen: Z 161 WV 834/16
StuB 2012 , 23702