Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nelly Volk mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 3.12.1981 – Az. 1 626 5O 7205/10
Der Geschäftsführer Nelly Volk ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 77 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nelly Volk, der zusammen mit seinem Bruder Ingmar Wei� Gesellschafter der Nelly Volk Landwirtschaft GmbH ist, aber nur 85 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 3.8.1991
Aktenzeichen: g 664 S6 5605/11
StuB 1956 , 31048