Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Nele Hofmann Transporte Ges. m. b. Haftung – BGH vom 20.5.1957 – Az. R 563 VO 4916/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Nele Hofmann Transporte Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Sigrid Fey Fliesenfachmärkte Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Sigrid Fey Fliesenfachmärkte Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Nele Hofmann Transporte Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Nele Hofmann Transporte Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 20.5.1957
Aktenzeichen: M 383 Wn 466/20
ZInsO 2007, 24442