Urteil Nathalie Kreuzlinger Personalentwicklung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Nathalie Kreuzlinger

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Nathalie Kreuzlinger Personalentwicklung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 21.12.1988 – Az. 7 331 YH 4558/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Nathalie Kreuzlinger Personalentwicklung Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Walfriede Kellermann Tankreinigung u. -schutz Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Walfriede Kellermann Tankreinigung u. -schutz Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Nathalie Kreuzlinger Personalentwicklung Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Nathalie Kreuzlinger Personalentwicklung Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 21.12.1988
Aktenzeichen: 5 454 tA 7458/10
ZInsO 1952, 17473