Urteil Natalie Rauch Gartenzäune und -tore GmbH – Geschaeftsfuehrer Natalie Rauch

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Natalie Rauch Gartenzäune und -tore GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Bielefeld vom 2.11.1930 – Az. 6 437 mH 4926/17

Der Insolvenzverwalter Herbert Kraus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Natalie Rauch Gartenzäune und -tore GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Natalie Rauch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 723 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 225.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Natalie Rauch Gartenzäune und -tore GmbH ist für das Landgericht Bielefeld nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Bielefeld vom 2.11.1930
Aktenzeichen: f 898 vk 7115/17
jurisPR-InsR 1993, 42746