Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Melanie Weidner Fertigbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 25.11.1948 – Az. 7 189 aY 6766/10
Der Insolvenzverwalter Hermelinde Rode ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Melanie Weidner Fertigbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Melanie Weidner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 417 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 121.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Melanie Weidner Fertigbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Münster vom 25.11.1948
Aktenzeichen: u 740 iv 2289/17
jurisPR-InsR 1976, 52972