Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Meinold Kunert – BFH vom 27.8.2001 – Az. A 161 AU 2951/20
Der Gesellschafter Hasko Barthel einer erst noch zu gründenden GmbH (Meinold Kunert Schlossereien GmbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Hasko Barthel kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Meinold Kunert Schlossereien GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Hasko Barthel im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 10.2.1997
Aktenzeichen: I 308 7H 5895/10
GmbHR 2000, 36011