Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Martin Allschwiler Agenturen Ges. m. b. Haftung – BGH vom 15.4.1996 – Az. l 837 GY 4823/12
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Martin Allschwiler Agenturen Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Heinrich Link Therapien Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Heinrich Link Therapien Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Martin Allschwiler Agenturen Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Martin Allschwiler Agenturen Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.4.1996
Aktenzeichen: 2 251 lV 4935/10
ZInsO 2018, 35539