Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Marius Stange Maschinenbau Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Erlangen vom 19.2.2000 – Az. 9 782 To 180/12
Der Insolvenzverwalter Gisela Lehner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Marius Stange Maschinenbau Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marius Stange anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 657 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 647.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Marius Stange Maschinenbau Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Erlangen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Erlangen vom 19.2.2000
Aktenzeichen: u 523 XV 2907/15
jurisPR-InsR 1989, 51164