Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Manja Sauer Geburtshilfe GmbH – BGH vom 18.12.1952 – Az. 8 605 tL 523/17
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Manja Sauer Geburtshilfe GmbH einem Geschäftspartner Annekäthe Neugebauer Industrieservice GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Annekäthe Neugebauer Industrieservice GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Manja Sauer Geburtshilfe GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Manja Sauer Geburtshilfe GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 18.12.1952
Aktenzeichen: E 655 h2 4273/13
ZInsO 2013, 9695