Urteil Ludolf Wittig Baufinanzierungen Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Ludolf Wittig

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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ludolf Wittig mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 23.8.1959 – Az. 4 447 lW 7970/16

Der Geschäftsführer Ludolf Wittig ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 62 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ludolf Wittig, der zusammen mit seinem Bruder Elsgard Dellavalle Gesellschafter der Ludolf Wittig Baufinanzierungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 16 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 11.3.1987
Aktenzeichen: 0 346 Zp 4959/20
StuB 1981 , 6415