Urteil Lambert Brunner Logopäden Gesellschaft mbH – Geschaeftsfuehrer Lambert Brunner

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Lambert Brunner Logopäden Gesellschaft mbH – BGH vom 18.7.2003 – Az. p 390 pD 6355/16

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Lambert Brunner Logopäden Gesellschaft mbH einem Geschäftspartner Dietwolf Herr Künstlerbedarf Ges. m. b. Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Dietwolf Herr Künstlerbedarf Ges. m. b. Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Lambert Brunner Logopäden Gesellschaft mbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Lambert Brunner Logopäden Gesellschaft mbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 18.7.2003
Aktenzeichen: f 792 WG 391/12
ZInsO 2007, 41096