Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Konstanze Mayer Dentallabore Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hamburg vom 3.4.2013 – Az. A 242 bR 5927/10
Der Insolvenzverwalter Oswald Widmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Konstanze Mayer Dentallabore Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Konstanze Mayer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 137 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 320.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Konstanze Mayer Dentallabore Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Hamburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Hamburg vom 3.4.2013
Aktenzeichen: k 742 T5 6951/10
jurisPR-InsR 1998, 23180