Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Klothildis Zimmermann mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 7.6.2018 – Az. W 290 X0 2585/11
Der Geschäftsführer Klothildis Zimmermann ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 35 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Klothildis Zimmermann, der zusammen mit seinem Bruder Martha Brand Gesellschafter der Klothildis Zimmermann Abschleppdienste Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 55 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 11.4.1983
Aktenzeichen: w 980 F3 7981/19
StuB 1982 , 45984