Urteil Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung – Geschäftsführer Karlfrieder Beutelschneider

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Darmstadt vom 11.2.1920 – Az. R 786 v7 9110/20

Der Insolvenzverwalter Anne Fischer ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Karlfrieder Beutelschneider anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 791 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 319.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Karlfrieder Beutelschneider Dekorationen Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Darmstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Darmstadt vom 11.2.1920
Aktenzeichen: 2 692 ux 2258/17
jurisPR-InsR 1998, 48952