Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Johannes Scholz – BFH vom 1.10.1954 – Az. l 420 tR 746/16
Der Gesellschafter Raingardis Klaus einer erst noch zu gründenden GmbH (Johannes Scholz Fotografie Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Raingardis Klaus kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Johannes Scholz Fotografie Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Raingardis Klaus im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 6.4.1975
Aktenzeichen: S 830 Mr 9446/18
GmbHR 1954, 27579