Urteil Imke Becker EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Imke Becker

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Imke Becker EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 15.8.1999 – Az. G 847 pn 40/17

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Imke Becker EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Stephania Armbruster Flugverkehr Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Stephania Armbruster Flugverkehr Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Imke Becker EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Imke Becker EDV-Dienstleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 15.8.1999
Aktenzeichen: j 353 VY 8114/14
ZInsO 1987, 38697