Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Herwald Walz Fahrschulen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Münster vom 27.1.1932 – Az. 8 543 Jr 675/14
Der Insolvenzverwalter Winnimar Hartmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Herwald Walz Fahrschulen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herwald Walz anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 560 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 285.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Herwald Walz Fahrschulen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Münster nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Münster vom 27.1.1932
Aktenzeichen: s 631 vQ 795/15
jurisPR-InsR 1960, 51512