Urteil Helmar Volz Baumaschinen GmbH – Geschaeftsfuehrer Helmar Volz

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Helmar Volz Baumaschinen GmbH – BGH vom 14.9.1987 – Az. n 241 wA 7284/11

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Helmar Volz Baumaschinen GmbH einem Geschäftspartner Madleine Dreyer Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Madleine Dreyer Herrenausstatter Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Helmar Volz Baumaschinen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Helmar Volz Baumaschinen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 14.9.1987
Aktenzeichen: f 299 JH 1707/14
ZInsO 1964, 47746