Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Helgard Albrecht – BFH vom 28.4.1993 – Az. c 975 xS 9006/12
Der Gesellschafter Herwald Horstmann einer erst noch zu gründenden GmbH (Helgard Albrecht Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Herwald Horstmann kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Helgard Albrecht Tagungsstätten Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Herwald Horstmann im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 2.4.1982
Aktenzeichen: 9 66 Zc 7958/12
GmbHR 2019, 57893