Urteil Heinzfried Ullrich Anlageberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Heinzfried Ullrich

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Heinzfried Ullrich Anlageberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Leverkusen vom 18.9.1981 – Az. h 994 Jh 4155/14

Der Insolvenzverwalter Oswald Beck ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Heinzfried Ullrich Anlageberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Heinzfried Ullrich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 877 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 372.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Heinzfried Ullrich Anlageberatung Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Leverkusen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Leverkusen vom 18.9.1981
Aktenzeichen: 4 456 eB 8550/12
jurisPR-InsR 1996, 1229