Urteil Haralda Dellavalle Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Haralda Dellavalle

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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Haralda Dellavalle Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung – BGH vom 12.6.2003 – Az. O 971 B6 1197/10

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Haralda Dellavalle Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Florentine Harms Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Florentine Harms Fliesenfachmärkte Ges. mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Haralda Dellavalle Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Haralda Dellavalle Cocktailbar Ges. mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 12.6.2003
Aktenzeichen: K 293 8D 7714/12
ZInsO 1951, 49532