Urteil Hanswolf Kohler Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Hanswolf Kohler

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hanswolf Kohler Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Stuttgart vom 10.5.1979 – Az. V 671 o1 1827/18

Der Insolvenzverwalter Hermann Wallner ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hanswolf Kohler Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hanswolf Kohler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 534 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 110.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hanswolf Kohler Tattoos Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Stuttgart nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Stuttgart vom 10.5.1979
Aktenzeichen: H 283 GN 3142/17
jurisPR-InsR 2009, 41339