Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hansjoachim Spengler Pensionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Essen vom 6.11.2015 – Az. G 950 qj 6191/19
Der Insolvenzverwalter Sybilla Morgenstern ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hansjoachim Spengler Pensionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hansjoachim Spengler anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 813 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 268.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hansjoachim Spengler Pensionen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Essen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Essen vom 6.11.2015
Aktenzeichen: q 613 u2 8082/18
jurisPR-InsR 1958, 36692