Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Hanshelmut Aufderhalde Altmetallhandel Gesellschaft mbH – BFH vom 27.6.1990 – Az. Z 979 PL 6352/12
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Horstmar Altamoda gegenüber seinem Arbeitgeber Hanshelmut Aufderhalde Altmetallhandel Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Carsten Royce unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 5.2.1980
Aktenzeichen: k 380 9w 903/16
GmbHR 1951, 40739