Urteil Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung – Geschaeftsfuehrer Gustl Renner

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Karlsruhe vom 22.4.1940 – Az. h 748 ew 2592/20

Der Insolvenzverwalter Heilmuth Peter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Gustl Renner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 522 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 684.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Gustl Renner Verfahrenstechnik Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Karlsruhe nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Karlsruhe vom 22.4.1940
Aktenzeichen: k 391 d2 4556/10
jurisPR-InsR 1968, 51364